Landwirtschaftskammern in Niederösterreich bestehen aus der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und 21 Bezirksbauernkammern. Die Mitglieder der Vollversammlungen dieser Kammern werden alle fünf Jahre neu gewählt. Die Wahlen werden unter Aufsicht und Leitung der bei der NÖ Landesregierung eingerichteten Landeswahlbehörde durchgeführt. Die Wahlbehörden in den Gemeinden kommen auch zum Einsatz.
Die Wahlen in die Landwirtschaftskammern 2025 finden am 9. März 2025 statt. Als Stichtag wurde der 11. November 2024 bestimmt.
Gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes sind in die Landwirtschaftskammern wahlberechtigt, die im § 4 Abs. 1 Zif. 1 bis 6 NÖ Landwirtschaftskammergesetz genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 nicht vorliegt.
Wahlberechtigt sind ferner juristische Personen, auf die die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Zif. 1 bis Zif. 3 NÖ Landwirtschaftskammergesetz zutreffen, sowie die im § 4 Abs. 1 Z 7 NÖ Landwirtschaftskammergesetz genannten Genossenschaften und Verbände. Juristischen Personen sind gleichgestellt offene Handelsgesellschaften (nunmehr nach dem Unternehmensgesetzbuch Offene Gesellschaften genannt), Kommanditgesellschaften sowie kirchliche oder weltliche Zweckvermögen.
Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ausgenommen davon sind körper- und sinnesbehinderte Wähler oder Wählerinnen (§ 50 Abs. 2 der NÖ LK-WO). Für juristische Personen übt das Wahlrecht ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte aus.
Von mehreren Miteigentümern ist jeder einzelne Miteigentümer wahlberechtigt. Treffen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 NÖ Landwirtschaftskammergesetz (Betriebsführer) auf mehrere Personen auf Grund der gemeinsamen Erwerbstätigkeit zu, dann ist jede dieser Personen wahlberechtigt.
Jeder oder jede Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann sein oder ihr Wahlrecht nur in einem Wahlsprengel ausüben.
Bei der Auslegung des Begriffes „Eigentümer“ oder „Eigentümerin“ im Sinne des § 4 Abs.1 Z. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz ist Folgendes zu beachten: Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz ist kammerzugehörig, wer Eigentümer oder Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar ist. Unter Eigentümer oder Eigentümerin ist grundsätzlich der „grundbücherliche“ Eigentümer oder die „grundbücherliche“ Eigentümerin zu verstehen. Es sind jedoch folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:
- Erwerb von Grundeigentum nach Rechtskraft der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen bzw. nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes im Agrarverfahren
- Erwerb des Erben oder der Erbin mit rechtskräftigem Beschluss über die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren
- Erwerb des Erstehers oder der Ersteherin mittels rechtskräftigem Beschluss über den Zuschlag im Versteigerungsverfahren
- Erwerb von Grundeigentum noch vor Eintragung im Grundbuch, wenn die Durchführung der Eintragung beim Bezirksgericht bereits beantragt wurde.
In diesen Fällen wird bereits „außerbücherliches“ Eigentum erworben. Demnach sind solche Personen Eigentümer oder Eigentümerinnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z.1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz.
Die Auflegung der Wählerverzeichnisse und Ausfolgung von Abschriften erfolgt Anfang Dezember 2024.